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Die Unternehmensteuerreform ist am 25. Mai 2007 vom Bundestag verabschiedet worden. Mit der Unternehmensteuerreform will die Bundesregierung den Standort Deutschland im internationalen Standortwettbewerb steuerlich attraktiver machen. Mit einer Gesamtbelastung von unter 30 Prozent liegen deutsche Kapitalgesellschaften steuerlich im europäischen Mittelfeld.
Wesentliche Inhalte der Unternehmenssteuerreform:
Kapitalgesellschaften: Der Steuersatz bei der Körperschaftsteuer wird von 25 auf 15 Prozent gesenkt. Damit soll die durchschnittliche Gesamtbelastung bei Kapitalgesellschaften von jetzt 38,8 Prozent auf 29,8 Prozent reduziert werden. Außerdem wird die Steuermesszahl bei der Gewerbesteuer von 5 Prozent auf 3,5 Prozent abgesenkt. Die Gewerbesteuer ist dafür nicht mehr als Betriebsausgabe absetzbar. Die neue Nichtabzugsfähigkeit gilt sowohl für die Gewerbesteuer als auch für die Körperschaftsteuer. Rechnerisch ergibt so für Kapitalgesellschaften eine durchschnittliche Steuerbelastung von insgesamt 29,83 Prozent. Bislang (d.h. vor 2008) betrug dieser Satz 38,65 Prozent.
Personengesellschaften: Einbehaltene Gewinne werden auf Antrag nur mit 28,25 Prozent besteuert. Die Gewerbesteuerzahlung (Gewerbesteueraufwand) ist nicht mehr als Betriebsausgabe absetzbar. Der Gewinn muss allerdings im Unternehmen verbleiben. Um eine weitgehende Rechtformneutralität zu gewährleisten, können Personenunternehmen somit einbehaltene (oder wieder investierte) Gewinne ermäßigt besteuern lassen.
Eine weitere Entlastung ergibt sich aus der höheren Anrechenbarkeit der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer. So wird der Anrechnungsfaktor ab 2008 vom Faktor 1,8 auf 3,8 erhöht. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die Städte Anpassungen beim Gewerbesteuerhebesatz vornehmen. Zunächst können aber Unternehmer mit ihren Einkünften aus Gewerbebetrieb einen höheren Teil der gezahlten Gewerbesteuer mit der auf sie entfallenden Einkommensteuer verrechnen.
Bildung von steuerfreien Rücklagen für Investitionen (Thesaurierungsrücklage):
Kleinere und mittlere Firmen werden über eine leicht verbesserte Ansparrücklage entlastet. Bisher bekannt unter dem Namen Ansparabschreibung oder Ansparrücklage erhalten kleinere Unternehmen eine leicht erweiterte Möglichkeit zur Bildung steuerfreier Rücklagen. So wurde die Betriebsvermögensgrenze von 210.000 Euro auf 235.000 Euro erhöht. Die geplante Investition muss auch nicht mehr ganz genau bestimmt werden und der Zeitraum wurde von bisher zwei auf jetzt drei Jahre erweitert.
Zinsschranke:
Zur Erreichung dieses Zieles wird die Steuerbasis verbreitert. Im Vordergrund steht dabei die Einführung einer so genannten Zinsschranke (Steuerschranke). Dabei werden der steuerliche Gewinn und der Zinsaufwand in Relation gesetzt. Ist der Zinsaufwand zu hoch, können die Zinsaufwendungen nicht oder nicht vollständig steuerlich abgesetzt werden. Vorgesehen ist allerdings ein Vortrag in das nächste Jahr. Damit wird der bisherige §8a KStG abgeschafft. Stattdessen wird "Zinsschranke" für Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften eingeführt.
Mit der Zinsschranke soll es international tätigen Unternehmen erschwert werden, ihre Gewinne in Niedrigsteuerländer zu verlagern. Eine Ausnahmeregelung soll es den Unternehmen allerdings ermöglichen, einen Nachweis zu führen, dass ein derartiger Sachverhalt in ihrem konkreten Fall nicht vorliegt. Dabei sollen Zinskosten sowie die Finanzierungsanteile von Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzkosten nur bis zu 30 Prozent - bezogen auf den Gewinn vor Ertragsteuern - absetzbar sein. Diese Regelung soll nur für Konzernunternehmen gelten und soweit diese Zinskosten oberhalb von einer Million Euro liegen. Eine so genannte Escape-Klausel soll sicherstellen, dass die Zinsschranke nicht greift, wenn die Finanzierungskosten eine festgelegte Relation zu den Konzernschulden nicht übersteigen.
Gewerbesteuer und Hinzurechnungen:
Bisher werden bei der Gewerbesteuer 50 Prozent der Zinsen für Dauerschulden dem Gewinn für Zwecke der Gewerbesteuer hinzugerechnet. Dieser Anteil wird auf 25 Prozent gesenkt, wobei andererseits jetzt alle Schuldzinsen für die Ermittlung des Postens "Gewerberertrag" hinzugerechnet werden. Ebenfalls mit 25 Prozent werden Finanzierungsanteile von Mieten, Pachten und Lizenzen hinzugerechnet. Für Leasingraten und Mietzahlungen für bewegliche Wirtschaftsgüter gilt ein Satz von 20 Prozent. Es gibt einen Freibetrag für alle Zinsen und Finanzierungsanteile in Höhe von 100.000 Euro.
Noch offen und besonders betroffen sind bei der Begrenzung des Zinsabzugs ggf. auch Genussrechte. Genussrechte können bei entsprechender Gestaltung die Eigenkapitalbasis des Unternehmens stärken. Bisher werden die Gewinnausschüttungen als Zinsaufwand (Dauerschuldzinsen) der Gesellschaft und damit ertrags- und steuermindernd qualifiziert.
Werden Anteile an Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen gehalten, tritt an die Stelle des Halbeinkünfteverfahrens ein so genanntes Teileinkünfteverfahren. 60 Prozent des Veräußerungsgewinns werden besteuert und 40 Prozent bleiben unversteuert. Entsprechend sind auch nur korrespondierende Betriebsausgaben zu 60 Prozent abzugsfähig.
Abschreibungen:
Die degressive Abschreibung auf Wirtschaftsgüter wird abgeschafft. Unternehmen können somit den Wertverzehr bei Neuanschaffungen nur noch linear, d.h. in gleichmäßigen Sätzen steuerlich absetzen. Außerdem wird die Grenze für die sofortige Absetzbarkeit bei der Anschaffung auf so genannte geringwertige Wirtschaftsgüter von 401 Euro auf 150 Euro abgesenkt.
Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungspreis zwischen 150 Euro und 1000 Euro werden in einem Pool zusammengefasst und nur gemeinsam über fünf Jahre hinweg abgeschrieben. Diese Wirtschaftsgüter werden mithin über 5 Jahre zu je 20% abgeschrieben. Dieser Abschreibungspool ist nicht veränderbar. Wer also ein Wirtschaftsgut für 500 Euro erwirbt und es ein Jahr später verkauft, muss den Erlös buchen und darf andererseits das im Pool stehende entsprechende Wirtschaftsgut nicht ausbuchen.
Funktionsverlagerung ins Ausland - Verrechnungspreise:
Das Außensteuergesetz soll so geändert werden, dass bei der Verlagerung von Aktivitäten ins Ausland das künftige Gewinnpotenzial für die Besteuerung ermittelt werden muss. Ähnliche Ansätze kennt das deutsche Steuerrecht als "Entstrickungsbesteuerung". Beispiel: Forschungskosten werden in Deutschland als Betriebsausgaben abgesetzt und die spätere profitable Produktion wird zu Tochtergesellschaften in Niedrigsteuerländer verlagert. Um das Gewinnpotenzial zu ermitteln, werden Fremdvergleiche und übliche Verrechnungspreise herangezogen.
Abgeltungssteuer:
Zudem einigten sich die Koalitionsspitzen auf die Einführung einer Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge ab 2009. Mit der Abgeltungsteuer wird das eingeführte Halbeinkünfteverfahren auf Dividenden aus Aktien wieder abgeschafft. Damit sind Dividenden und Spekulationsgewinne aus Wertpapiergeschäften vollständig und nicht - wie bisher - zur Hälfte zu versteuern. Außerdem entfällt die Steuerfreiheit für Veräußerungsgewinne, die ein Jahr nach dem Kauf der Wertpapiere realisiert werden. Bei der Abgeltungssteuer wird die Verrechnungsmöglichkeit von Verlusten aus Aktienverkäufen mit allen anderen Kapitaleinkünften gestrichen. Damit wird ab 2009 ein Ausgleich nur noch mit Gewinnen aus Aktienverkäufen ermöglicht.
Lebensversicherungen:
Lebensversicherungen, die der Altersvorsorge dienen, werden nur zur Hälfte bei Fälligkeit besteuert, wenn sie nach dem 60. Lebensjahr und nach Ablauf von mindestens zwölf Jahren ausgezahlt werden. Würde die Abgeltungssteuer auch hier greifen, würden letztlich nur noch 25 Prozent der Erträge aus einer Lebensversicherung besteuert werden. Um diese ungewollte Privilegierung zu vermeiden, bleiben nach derzeitigem Stand Lebensversicherungen hiervon ausgeschlossen. Steuerlich würde somit bei Lebensversicherungen alles beim Alten bleiben.
Mit der Einführung einer Abgeltungssteuer machen Kontrollmitteilungen der Banken nur wenig Sinn und dienen vorrangig der Information, wenn der Geldanleger auch bestimmte staatliche Vergünstigungen erhält. Dividenden, die an eine Personengesellschaft ausgeschüttet werden, sollen demnach mit einer Steuer von 15 Prozent belastet werden.
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