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Steueränderungen ab 2007
Keine Rede von Steuervereinfachung oder Bürokratieabbau
Der „kleine Mann“ zahlt wieder die Zeche
Steueränderungen 2007:
1. Die Umsatzsteuererhöhung
2. Erhöhung der Kleinbetragsrechnungen
3. Vorsteuer aus Bewirtungskosten
4. Erhöhung der Grenze für Anwendung der IST-Besteuerung
5. Anhebung der Buchführungsgrenzen
6. Die Pendlerpauschale
7. Neuregelung über Privatanteil bei Betriebs-PKW ́s
8. Betriebs-PKW: Nutzung für andere Einkünfte
9. Der Sparerfreibetrag
10. Das Arbeitszimmer
11. Sachzuwendungen: Neue Pauschalversteuerung
12. Weitere Steueränderungen
13. Erbschaftsteuerreform
14. Unternehmenssteuerreform


Steueränderungen 2007

Das "Jahressteuergesetz 2007" führt mit seinem „Klein-Klein“ zu einer weiteren Verkomplizierung des Steuerrechts, bringt neue Belastungen für die Bürger, hebelt günstige BFH-Urteile zu Lasten der Bürger aus und schließt noch verbleibende Besteuerungslücken. Und wieder ist auch eine Maßnahme dabei, die das Vertrauen der Bürger in die Berechenbarkeit der Politik zerstört. Etliche Änderungen greifen rückwirkend ab 1. 1. 2006, die meisten ab 1. 1. 2007. Wir stellen Ihnen die wichtigsten Änderungen kurz vor und geben abschließend einen kurzen Blick in die Zukunft.

1. Die Umsatzsteuererhöhung:
Der allgemeine Umsatzsteuersatz wird zum 1. 1. 2007 von derzeit 16 % auf 19 % angehoben. Lebensmittel werden weiterhin unverändert nur mit 7 % besteuert; wenigstens hier ist keine Teuerung eingetreten.

Tipp:
Teure Anschaffungen sollten wenn möglich noch bis 31. Dezember 2006 realisiert werden. In diesem Fall werden nur 16% Umsatzsteuer fällig.
Entscheidend hierfür ist, dass Ihnen der Gegenstand bis zu diesem Zeitpunkt übergeben wird. Auf den Zeitpunkt der Zahlung oder den Erhalt der Rechnung kommt es nicht an. Sind sie gerade dabei ein Eigenheim zu bauen, sollten Sie mit Ihrem Bauherrn in Verbindung treten und Teilleistungen vereinbaren. Schafft es dann der Bauherr diese noch im Jahr 2006 fertig zu stellen, fällt für diese Leistungen nur der 16%-ige Umsatzsteuersatz an. Bei Teilleisten aber bitte sorgfältig vorgehen und lieber vorher mit Ihrem Steuerberater sprechen. Geleistete Anzahlungen verhindern die Anwendung des höheren Steuersatzes nicht.

2. Erhöhung für Kleinbetragsrechnungen:
Für Kleinbetragsrechnungen mit einem Gesamtbetrag von bisher nicht mehr als 100 EUR genügten vereinfachte Anforderungen:

- Die Umsatzsteuer braucht nicht als Betrag gesondert ausgewiesen zu werden.

- Es reicht der Gesamtbetrag und die Angabe, wie viel % Umsatzsteuer darin enthalten sind.

- Die Angabe des Rechnungsempfängers, der Steuernummer und einer fortlaufenden Rechnungsnummer sind nicht erforderlich. Zum 1. 1. 2007 wird die Betragsgrenze für Kleinbetragsrechnungen von 100 EUR auf 150 EUR angehoben. Ab einem Betrag von 150 Euro ist eine ordnungsgemäße Rechnung erforderlich - und hierfür gelten seit 2004 strenge Anforderungen, falls Sie den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen wollen (§ 14 Abs. 4 UStG). Insoweit müssten Sie allerdings bereits umfassend durch Ihren Steuerberater informiert worden sein.

Tipp:
Achten Sie selbst darauf auch ordnungsgemäße Rechnungen zu erhalten. Die Finanzbehörden werden in Zukunft verschärft die Rechnungen überprüfen und bei geringsten Formfehlern Ihnen den Vorsteuerabzug versagen. „Vorsteuer stellt bares Geld dar und sollte nicht verschenkt werden. “

3. Vorsteuer aus Bewirtungskosten und Umzugskosten:
Entgegen dem Gesetzeswortlaut hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Vorsteuerabzug aus Bewirtungskosten doch zulässig ist. Seitdem gewährt die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug aus 100 % der angemessenen Bewirtungskosten, während nur 70 % als Betriebsausgaben absetzbar sind . Ausgeschlossen war bislang auch der Vorsteuerabzug aus Umzugskosten für Umzüge des Unternehmers sowie für übernommene Umzugskosten von Mitarbeitern. Auch hier hat die Rechtsprechung entschieden, dass das Verbot des Vorsteuerabzugs aus Umzugskosten gegen das EU-Recht verstoße und daher nicht anwendbar sei. Das Bundesfinanzministerium hat das Abzugsverbot Mitte 2006 aufgehoben. Mit dem Jahressteuergesetz 2007 wird das Verbot des Vorsteuerabzugs für Bewirtungskosten und für Umzugskosten im Gesetz aufgehoben.

Tipp:
Der Vorsteuerabzug aus Bewirtungskosten ist auch dann möglich, wenn der Betriebsausgabenabzug wegen nicht eingehaltener Formvorschriften abgelehnt wird. Soweit der Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung - bezüglich Umzug - für sein Unternehmen bezieht, ist er unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt.

4. Erhöhung der Grenze für Anwendung der IST-Besteuerung:
Nach der grds. anzuwendenden SOLL - Versteuerung entsteht die Umsatzsteuer bereits mit Ausführung der Leistung.
Rechtsfolge: Sie müssen bereits Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, obwohl sie ggf. noch kein Geld vom Kunden erhalten haben, d. h. Sie treten ggf. finanziell in Vorleistung. Dies kann für Sie, wenn die Kunden erst sehr spät zahlen, schnell zu einer Liquiditätslücke führen. Es besteht daher die Möglichkeit beim Finanzamt die sog. IST - Besteuerung(Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) zu beantragen. Dabei entsteht die Umsatzsteuer erst, wenn der Kunde seine Rechnung bezahlt hat. Voraussetzung für diese Anwendung ist, dass der Vorjahresumsatz eine gewisse Grenze nicht überschreiten darf. Diese Umsatzgrenze wurde von bisher 125. 000 Euro auf 250. 000 Euro erhöht.

Tipp:
Überprüfen Sie die Voraussetzungen und beantragen Sie ggf. den Wechsel der Besteuerungsart beim Finanzamt.

5. Anhebung der Buchführungspgflichtgrenze
Diese Gesetzesänderung betrifft nur Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte, die nicht schon nach dem Handelsgesetzbuch buchführungspflichtig sind. Auf Freiberufler findet diese Regelung weiterhin keine Anwendung. Diese können weiterhin Ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte sind aufgrund einer steuerlichen Bestimmung auch zur Buchführung verpflichtet, wenn der Umsatz höher ist als 350 000 EUR im Kalenderjahr oder der Gewinn höher ist als 30 000 EUR im Kalenderjahr. Wer diese Grenzen nicht erreicht, kann seinen Gewinn mittels einer Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Zum 1. 1. 2007 wird die Umsatzgrenze von 350 000 EUR auf 500 000 EUR angehoben. Eine gleichzeitige Anhebung der Gewinngrenze wurde von Seiten der Regierung nicht durchgeführt. Zur Buchführung verpflichtet sind - unabhängig von einer Umsatz- oder Gewinngrenze - stets Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches. Diese Buchführungspflicht gilt auch für das Steuerrecht. Die Regelung betrifft Kaufleute, die ein Handelsgewerbe betreiben, sowie Unternehmer, deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

6. Die Pendlerpauschale - Bereits vor dem BUNDESVERFASSUNGSRICHT !!!!!!!
Die Kürzung der Pendlerpauschale ist eine der größten Steueränderungen, nach unserer Auffassung auch eine der übelsten Sachen in den letzten Jahrzehnten zum Nachteil der Bürger. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind ab dem Jahr 2007 nach Ansicht der Bundesregierung reines „Privatvergnügen“. Die Regierung hat das sog. „Werkstorprinzip“ eingeführt. Die tägliche Arbeit beginnt nicht mehr mit der Anfahrt zur Arbeit, sondern erst vor Ort am Arbeitsplatz. Wie sie zur Arbeit kommen und welche Kosten dafür anfallen, interessiert den Gesetzgeber ab 2007 nicht mehr. Damit der Protest nicht zu groß wird und die gesetzliche Neuregelung angeblich Bestand vor dem Bundesverfassungsgericht hat, wird ab 2007 ein Werbungskostenabzug ausnahmsweise nur noch für Fahrten ab dem 21. Entfernungskilometer anerkannt. Dieser Neuregelung hat weiterhin folgende Auswirkung:

Reparaturkosten für Unfälle auf dem Arbeitsweg sind ab 2007 ebenfalls nicht mehr steuerlich abzugsfähig.

Tatsächliche Kosten für öffentliche Verkehrsmittel können nicht mehrberücksichtigt werden. Auch hier gilt, dass sich nur die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer Steuer mindernd auswirkt.

Tipp:
Bei einem Arbeitsweg von 15 Kilometern, geschätzten 220 Arbeitstagen und einem zu versteuernden Einkommen von 48. 000 Euro müssen Sie im Jahr 2007 mit einer steuerlichen Mehrbelastung von etwa 400 Euro pro Jahr rechnen. Sie als Unternehmer können aber Ihrem Arbeitnehmer wenigsten ein bisschen was gutes tun. Sie können nämlich jedem Arbeitnehmer monatlich einen Tankgutschein im Wert von 44 Euro steuer- und sozialabgabenfrei zukommen lassen. Dabei sind aber gewisse Modalitäten zu beachten.
Die Kürzung der Pendlerpauschale bewirkt weiterhin, dass die steuerfreie Erstattung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und die Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber auch erst ab dem 21. Entfernungskilometer zulässig ist.

Hinweis:
Beachten Sie die Neuregelung bei der Gehaltsabrechnung ab Januar 2007. Die Neuregelungen gelten natürlich auch für die Unternehmer selbst. Für die Wege zwischen Wohnung und Betrieb des Unternehmers können nachgeltendem Recht 0,30 EUR für jeden Entfernungskilometer als Betriebsausgaben abgezogen werden. Ab dem 1.1.2007 wird eine Entfernungspauschale für die ersten 20 Entfernungskilometer nicht mehr gewährt. Nur bei einer größeren Strecken ist ab dem 21. Entfernungskilometer eine Entfernungspauschale von 0,30 EUR "wie" Betriebsausgaben absetzbar. Auch Unfallkosten auf diesen Fahrten sind analog ebenfalls nicht mehr als Betriebsausgaben abzugsfähig. Nach bisheriger Rechtslage waren Aufwendungen infolge eines Verkehrsunfalls auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Betrieb als Betriebsausgaben absetzbar. Die Aufwendungen waren als außergewöhnliche Kosten neben der Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Ab dem 1.1.2007 werden Aufwendungen aufgrund eines Verkehrsunfalls auf Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb nicht mehr als Betriebsausgaben anerkannt.

Hinweis:
Ereignet sich der Unfall auf einer Dienstreise, ist der Schaden weiterhin als Betriebsausgabe absetzbar. Die bisherige Regelungen über die Abzugsfähigkeit von Dienstreisen wurde vom Gesetzgeber nicht angerührt. Hier bleibt alles wie beim alten. Über den Ausgang des Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht werden wir aktuell berichten

7. Neuregelung über Privatanteil bei Betriebs-PKW:
Seit dem 1. 1. 2006 ist die Versteuerung der Privatnutzung nach der sog. „1 %-Methode“ nicht mehr zulässig für Betriebs-Pkw, die zu weniger als 50 % betrieblich genutzt werden. Das Fahrzeug kann zwar weiterhin dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet werden, doch die Privatnutzung ist nun mit dem sog. Teilwert zu ermitteln und folglich mit den anteiligen tatsächlichen Kosten zu versteuern. Da aufgrund des o. g. Werkstorprinzips die Fahrten zum Betrieb ab dem 1. 1. 2007 als Privatvergnügen gelten und nur noch "wie" Betriebsausgaben absetzbar sind, war zunächst zu befürchten, dass diese Fahrten nun nicht mehr zum betrieblichen Nutzungsanteil rechnen. Doch hier zeigt sich der Gesetzgeber großzügig: Ab dem 1. 1. 2007 gelten die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb trotz Nichtabsetzbarkeit der ersten 20 Entfernungskilometer bei der Ermittlung des betrieblichen Nutzungsanteils als betriebliche Nutzung. Da die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb nicht mehr "als", sondern nur noch"wie" Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, wäre diese Nutzung eigentlich nicht mehr als betriebliche Nutzung anzusehen. Aus Vereinfachungsgründen wird dies nun - auch für die ersten 20 Entfernungskilometer - gesetzlich klargestellt. Der Umfang der betrieblichen Nutzung ist in zweierlei Hinsicht von Bedeutung:- Zunächst ist entscheidend, ob Sie Ihren Betriebs-Pkw zu mehr als 50 % betrieblich nutzen und das Fahrzeug damit zum notwendigen Betriebsvermögen gehört.

1 %-Methode oder nach der Fahrtenbuchmethode versteuern. - Wenn die betriebliche Nutzung nicht mehr als 50 % beträgt und das Fahrzeug somit gewillkürtes Betriebsvermögen ist, müssen Sie erst recht nachweisen, wie hoch der betriebliche Nutzungsanteil im Bereich zwischen 10 und 50 % ist. Denn in Höhe des verbleibenden privaten Nutzungsanteils müssen Sie die tatsächlichen Fahrzeugkosten als Entnahme den Betriebseinnahmen hinzurechnen und versteuern. Diese Neuregelung kann zu erhöhten Gewinnen und damit zu einer erhöhten Steuerbelastung führen.

Tipp:
Wollen Sie weiterhin Ihren Privatanteil nach der 1%-Methode versteuern, stellen sie – am besten noch in 2006 durch Aufzeichnungen und Belege - sicher, dass der PKW zum notwendigen Betriebsvermögen zählt, d. h. das die betriebliche Nutzung über 50% liegt. Gelingt Ihnen der Nachweis nicht, kann es zu erhöhten Einnahmen kommen.

8. Betriebs-Pkw:
Nutzung für andere Einkünfte nicht mit 1 %-Regelung abgegolten. Für die private Nutzung eines Pkw des Betriebsvermögens, für den sämtliche Kosten als Betriebsausgaben verbucht werden, muss ein Entnahmewert den Betriebseinnahmen hinzugerechnet werden. Wird ein Pkw des Betriebsvermögens neben betrieblichen Fahrten nicht nur für private Fahrten, sondern auch noch für Fahrten im Zusammenhang mit außerbetrieblichen Einkünften, z. B. für Fahrten zur Arbeitsstätte im Rahmen einer nicht selbstständigen Beschäftigung, für Fahrten zu einem Vermietungsobjekt oder für Fahrten im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit, mit genutzt, waren diese Fahrten nach bisheriger Rechtslage durch den pauschalen Entnahmewert nach der 1 %-Regelung abgegolten. Noch besser: Der pauschale Nutzungswert konnte sogar mit dem Teil, der auf diese außerbetrieblichen Fahrten entfällt, als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben bei der jeweiligen Einkunftsart abgesetzt werden. Diese Regelung wurde nun durch aktuelle Rechtsprechung gekippt. Nach Auffassung des BFH sind mit der 1 %-Regelung nur rein private Fahrten abgegolten, die dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen sind, z. B. Urlaubs-, Wochenend- und andere Freizeitfahrten, Fahrten zum Arzt oder zu einem anderen privaten Termin. Hingegen stellen Fahrten im Zusammenhang mit anderen Einkunftsarten eine weitere "Nutzungsentnahme zu anderen betriebsfremden Zwecken" dar und müssen daher mit einem weiteren Entnahmewert zusätzlich versteuert werden. Und obendrein muss darauf auch noch Umsatzsteuer gezahlt werden.

9. Der Sparerfreibetrag - ein weiterer Griff in die Taschen des "kleinen Mannes":
Auch Sparern geht es im Jahr 2007 an den Kragen. Die Bundesregierung hat beschlossen, den Sparerfreibetrag von derzeit 1. 370Euro/2740 Euro (ledig/verheiratet) auf nur noch 750 Euro/1. 500 Euro zu senken. Eine Kürzung um 45%.

Tipp:Aufgrund des reduzierten Freistellungshöchstbetrages sollten Sie die Gelegenheit nutzen und überprüfen, bei welchen Banken Sie Freistellungsaufträge in welcher Höhe erteilt haben. Die Zinserträge haben sich in den letzten Jahren verändert, sodass mancher Freistellungsauftrag vielleicht zu niedrig oder zu hoch ist. Berechnen Sie also Ihre zu erwartenden Zins- und Dividendenerträge bei jedem Kreditinstitut und erteilen Sie neue Freistellungsaufträge. Damit werden die alten Freistellungsaufträge ungültig.

10. Das Arbeitszimmer:
Beim Arbeitszimmer drohen weitere Einschnitte. Nach bisherigem Recht sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben absetzbar:- bis zu 1 250 EUR, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 vom Hundert der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt. - in unbegrenzter Höhe, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Ab dem 1. 1. 2007 wird ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann steuerlich anerkannt, wenn es den "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt. " In diesem Fall sind die Arbeitszimmerkosten weiterhin in unbegrenzter Höhe absetzbar.

Hinweis: Auch wenn das Arbeitszimmer nicht mehr anerkannt wird, können weiterhin Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände abgesetzt werden, da diese so gut wie ausschließlich beruflich genutzt werden.

Tipp:
Entgegenwirken können Sie dieser Neuregelung nur dann, wenn Sie Ihr Arbeitszimmer aus Ihrer Wohnung verlagern. Mieten Sie beispielsweise das Kellerabteil oder das Dachgeschoss Ihres Nachbarn und nutzen diesen Raum als Arbeitszimmer. Dann dürfen Sie sämtliche Kosten für dieses Arbeitszimmer vom ersten bis zum letzten Cent als Werbungskosten abziehen.

Der Grund:
Durch die Anmietung liegt ein „außerhäusliches“ Arbeitszimmer vor, auf das die Einschränkungen nicht anzuwenden sind. Handelt es sich bei dem Raum um eine Betriebsstätte im Sinne des §12AO, können Sie ebenfalls alle Kosten unbegrenzt geltend machen.

11. Sachzuwendungen:
Neue Pauschalversteuerung des Arbeitgebers möglich. Viele Firmen gewähren ihren Geschäftsfreunden (Kunden, Geschäftspartner und deren Mitarbeiter) sowie eigenen Mitarbeitern aus betrieblicher Veranlassung Sachzuwendungen, wie beispielsweise Eintrittskarten zum Besuch von sportlichen, kulturellen und musikalischen Veranstaltungen. Die Freude über solche Geschenke wird bei den Beschenkten aber dadurch getrübt, dass es sich hierbei grundsätzlich um steuerpflichtige Einnahmen handelt. Für den gut meinenden Unternehmer dürfte der bezweckte Repräsentationseffekt schnell verpuffen, wenn er den Beschenkten am Ende der Veranstaltung quasi eine Rechnung über den Wert der Einladung präsentiert und ihnen mitteilt, dass sie diesen Wert zu versteuern hätten. Damit die Großzügigkeit der Sponsoren nicht zum Bumerang für die Gäste wird und zur Peinlichkeit für die Gastgeber ausartet hat der Gesetzgeber eine neue Regelung eingeführt: Danach kann der Gastgeber Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde und eigene Mitarbeiter ab dem 01. 01. 2007 mit einem Pauschsteuersatz von 30 % versteuern, sofern die Kosten je Empfänger und Jahr oder pro Einzelzuwendung nicht höher sind als 10 000 EUR. Damit bleibt dann der geldwerte Vorteil beim Empfänger steuerfrei.
Die Neuregelung gilt für folgende Sachzuwendungen:
- die steuerlich als Geschenk gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG zu beurteilen sind, nicht jedoch Barzuwendungen und Zuwendungen aus gesellschaftsrechtlicher Veranlassung

- betrieblich veranlasste Zuwendungen, die Mitarbeitern zusätzlich zum Gehalt gewährt werden.

Hinweis:
Die Neuregelung gilt nicht für Bewirtungen. Bemessungsgrundlage für die Pauschalsteuer sind - anders als sonst für die Ermittlung des geldwerten Vorteils üblich - nicht die üblichen Endpreise am Abgabeort, sondern die tatsächlichen Kosten des Unternehmers einschließlich Umsatzsteuer. Dieser Wert kann insbesondere bei eigener Herstellung deutlich niedriger sein. Bei Sachzuwendungen an eigene Mitarbeiter ist die Pauschalversteuerung ausgeschlossen für Zuwendungen, die bereits nach anderen Vorschriften gesondert besteuert werden:
Dazu gehören insbesondere:
- Überlassung eines Firmenwagens (1 %-Regelung oder Fahrtenbuchmethode),
- Gewährung von freier oder verbilligter Verpflegung und Unterkunft (amtliche Sachbezugswerte),
- Waren und Dienstleistungen aus eigener Produktion (Personalrabattfreibetrag gemäß § 8 Abs. 3 EStG),

Das Unternehmen hat die Pauschalsteuer zu übernehmen. Zusätzlich sind darauf noch Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zu zahlen. Beim Empfänger bleiben die Zuwendungen und die Pauschalsteuer steuerlich außer Ansatz.

Hinweis:
Die Pauschalsteuer gilt als Lohnsteuer und ist entsprechend vom Unternehmer abzuführen. Die Übernahme der Pauschalsteuer ist aus der Sicht des Unternehmers ein Geschenk im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG. Daher kann der Unternehmer bei Zuwendungen an eigene Mitarbeiter auch die Pauschalsteuer als Betriebsausgaben absetzen, nicht aber bei Geschenken an Geschäftsfreunde.

12. Weitere Änderungen:

1. Reichensteuer: Erhöhung Spitzensteuersatz um 3 Prozent auf Einkünfte oberhalb von 250. 000 Euro für Ledige und 500. 000 Euro für Verheiratete. Ausgenommen sind Gewinneinkunftsraten. Basis ist das zu versteuernde Einkommen (Meistzahlersteuer oder Reichensteuer genannt).

2. Die Kosten für Steuerberater können für Steuererklärungen der Jahre 2006 und später nicht mehr abgesetzt werden. Die anteiligen Kosten für z. B. Anlage N stellen aber Werbungskosten dar. Betroffen von der Neuregelung sind die Kosten für den Mantelbogen und die Anlage KIND, sowie Erbschaftsteuererklärungen

3. Erhöhung der Versicherungssteuer um 3 Punkte auf 19 Prozent.

4. Kindergeld sowie der steuerliche Kinderfreibetrag werden künftig nur noch bis zum 25. Lebensjahr gewährt: bisher bis zum 27. Lebensjahr

5. Neuregelung der Familienförderung: Elterngeld statt Erziehungsgeld

6. Sonn- und Feiertagszuschläge bleiben zwar (bis zu einem Grundstundenlohn von 50 Euro)steuerfrei; für Stundenlöhne ab 25 Euro sind aber Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.

7. Wegfall der Rückstellung für Jubiläumsaufwendungen; Auflösung bestehender Rückstellungen

8. gewerbliche Mini-Jobs: Erhöhung der pauschalen Sozialversicherungsabgabe von bisher 25 auf 30 Prozent.

9. Förderung der Nachrüstung von Kraftfahrzeugen mit Partikelfiltern ab 2007. Für Diesel-Kfz ohne Filter soll ab 2008 eine höhere Kfz-Steuer erhoben werden. Die Kfz-Steuer soll so geändert werden, dass sie sich nicht mehr am Hubraum, sondern am CO2-Ausstoß des Fahrzeugs orientiert.

13. Erbschaftsteuerreform: BUNDESVERFASSUNGSGERICHT !!!!
Das Bundeskabinett hat am 25. Oktober 2006 den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Erleichterung der Unternehmensnachfolge beschlossen. Geplant ist eine steuerliche Erleichterung des Übergangs von produktivem Betriebsvermögen im Wege der Schenkung oder im Erbfall. Die Erbschaftsteuer soll über einen Zeitraum von 10 Jahren gestundet werden und für jedes Jahr der Betriebsfortführung in Höhe von 1/10 erlassen werden. Sollte der neue Unternehmer das Unternehmen innerhalb dieser Frist veräußern oder Betriebsvermögen entnehmen, fällt anteilig Erbschaftsteuer an. Neu gegenüber dem Referentenentwurf ist die Freigrenze für Betriebsvermögen in Höhe von 100. 000 Euro. Sie soll sicherstellen, dass eine Vielzahl von kleinen Unternehmen nicht mit Steuern belastet wird. Auch zugunsten von Familienunternehmen wurde nachgebessert: Die Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften soll weiterhin nur entlastet werden, wenn der Erblasser eine Beteiligung von mehr als 25 % hat; bei einer u. a. gemeinsamen Verfügung über die Anteile können diese aber zusammengerechnet werden. Darüber hinaus gelten die Regelungen nun auch für begünstigtes Vermögen in den übrigen EU-Mitgliedstaaten und in den Staaten des europäischen Wirtschaftsraums. Die noch ausstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs zur Erbschaftsteuer soll im laufenden Gesetzgebungsverfahren ggf. berücksichtigt werden. Die geänderten Vorschriften gelten für Besteuerungszeitpunkte nach Verkündung dieses Gesetzes. Auf Antrag des Steuerpflichtigen sind die neuen Vorschriften über die Stundung und das Erlöschen der Steuer auf begünstigtes Vermögen bereits ab dem 1. 1. 2007 anwendbar.

Hinweis:
Es ist zu befürchten, dass im Hinblick auf eine erwartete Beanstandung der Immobilienbewertung durch das Bundesverfassungsgericht die steuerlichen Werte enorm angehoben werden.

IST BEREITS GESCHEHEN, wir beraten gerne näher

Man sollte also darüber nachdenken, ob eine geplante Grundstücksübertragung noch in 2007 realisiert werden sollte.

14. Unternehmenssteuerreform 2008
Nach den bisherigen Informationen stehen für die Unternehmenssteuerreform zum 01. Januar 2008 eine Reihe von Eckpunkten. Allerdings möchten wir an dieser Stelle anmerken, bereits zum jetzigen Zeitpunkt neue Gestaltungsempfehlungen umzusetzen. Dafür ist unserer Meinung nach zunächst das Jahr 2007 abzuwarten.

Beabsichtigt ist:
- Die zusammengefasste Steuerbelastung für KSt (12,5%) und GewSt (ca. 17% ) soll unter 30% betragen

- Die Bemessungsgrundlage der KSt soll dadurch erweitert werden, dass einteil der Zinsen, Lizenzgebühren, Leasinggebühren etc. der Berechnungsgrundlage zugerechnet wird

- Die Bemessungsgrundlage von GewSt und KSt sollen angeglichen werden

- Die Abziehbarkeit der Gewerbesteuer soll entfallen- Bei Anteilseignern, die natürliche Personen sind, wird auf Ausschüttungen eine Abgeltungssteuer eingeführt (ab 2008 = 25%)

- Die Regelungen des §8b KStG (Steuerfreihheit der Dividenden und Veräußerungserlöse, wenn Anteilseigner eine Kapitalgesellschaft ist) soll nach derzeitiger Diskussion erhalten bleiben

- Bei Personengesellschaften sollen einbehaltene Gewinne steuerlich begünstigt werden. Die Eckpunkte sind zurzeit noch sehr vage. Was davon und in welcher Form wirklich kommt, ist noch sehr umstritten. Das Einzige was sich abzeichnet, ist, dass generell einbehaltene Gewinne und damit einhergehend eine verminderte Fremdfinanzierung einer Kapitalgesellschaft wahrscheinlich begünstigt werden.

Hinweis:
Zum Jahreswechsel und im Laufe des Jahres 2007 sollte auf nicht zum Lebensunterhalt des Anteilseigners notwendige Ausschüttungen verzichtet werden. Weiterhin ist zu empfehlen, keine neuen langfristigen Darlehensverhältnisse zwischen Gesellschafter und GmbH zu begründen und keine neuen langfristigen Leasingvereinbarungen oder Mietvereinbarungen mit dem Gesellschafter zu treffen. Wenn man sich in den nächsten Monaten nicht über Jahre hinaus mit Fremdfinanzierungsverpflichtungen neu bindet, kann auf eine Verbreitung der Bemessungsgrundlage besser und schneller reagiert werden.


 


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Günter Hagemann
Siegfried Seidler

Steuerberater
Dipl. -Finanzwirte (FH)
Von-Stauffenberg-Strasse 1a
21365 Adendorf
Tel (04131) 699660
Fax (04131) 69966-29
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