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Achtung Arbeitnehmer:
Rentenversicherungsbeiträge nunmehr Werbungskosten?
Konsequenz aus dem Alterseinkünftegesetz

Die Rentenversicherungsbeiträge wurden seit Jahrzehnten als Sonderausgaben berücksichtigt mit der Folge, dass der größte Teil dieser Beiträge aufgrund der Höchstbetragsbegrenzung nicht steuermindernd zum Abzug gekommen ist. Wir gehen ab sofort einen anderen Weg. Wenn der Gesetzgeber nämlich die späteren Rentenzahlungen im Kalenderjahr 2040 in voller Höhe und vorher beginnend ab dem Kalenderjahr 2005 zunächst mit 50 % und dann jeweils ansteigend besteuert, so sehen wir einen konkreten Zusammenhang zwischen den Rentenversicherungsbeiträgen und den später steuerpflichtigen Einnahmen. § 10 Einkommensteuergesetz (Sonderausgaben) regelt nämlich ausdrücklich, dass Aufwendungen dann keine Sonderausgaben sind, wenn sie entweder Werbungskosten oder aber Betriebsausgaben darstellen.

Da die Rentenbezüge bei den sonstigen Einkünften zu erfassen sind, stellen die Rentenversicherungsbeiträge rechtssystematisch abzugsfähige Werbungskosten bei dieser Einkunftsart (sonstige Einkünfte) dar.

Bezogen auf Rentenversicherungsbeiträge im Kalenderjahr 2004 hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 17.03.2003 die Anerkennung als Werbungskosten abgelehnt. Gegen diese Entscheidung ist jedoch ein Verfahren beim Bundesfinanzhof mit dem Aktenzeichen X R 11/05 anhängig. Deswegen legen wir Einsprüche ein, wenn das Finanzamt den Abzug der Rentenversicherungsbeiträge als Werbungskosten ablehnt und beantragen, das Verfahren ruhen zulassen gemäß § 363 Abgabenordnung.

Interessant in diesem Zusammenhang ist auch ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichtes vom 23.05.2005, wo in einem Kindergeldverfahren der Werbungskostenabzug rechtslogisch in dem Vorgang eingeräumt wurde, und zwar zumindest dann, wenn damit zu rechnen ist, dass bei späterer Rentenzahlung die Rente zu 100 % steuerpflichtig sein wird. Hieraus folgernd könnte eine Lösung zutreffend sein, bei der die Höhe der Werbungskosten abhängig ist von einer prognostizierten Rentenbesteuerung im Einzelfall.

Anmerkung von uns: Es wird wieder einmal deutlich, mit welcher Oberflächlichkeit Gesetze (hier das Alterseinkünftegesetz) gestaltet werden. Es kann wohl nicht unterstellt werden, dass der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen hat, dass die Rentenversicherungsbeiträge in eine steuergünstigere („Schublade“) gestellt werden, denn schließlich geht es bei dem Alterseinkünftegesetz darum, das Steueraufkommen zu erhöhen. Derartige handwerkliche Fehler sind umso mehr zu beanstanden, als hier vordergründig Steuerbürger betroffen sind, die nun wirklich nicht als Steuerexperten bezeichnet werden können und nur mit Hilfe von informierten Steuerberater auf derartige gesetzestechnische Ergebnisse kommen können. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf unsere Darstellung zur Entfernungspauschale, sofern Sie als Leser unserer Internetseite www.steuerberater-praxis.de, diese noch nicht angeklickt haben sollten. Auch dort wird nämlich sehr deutlich, mit welchem rechtlichen Unvermögen an der Entfernungspauschale rumgebastelt wird.


  HAGEMANN & KOLLEGEN
STEUERBERATUNG

Günter Hagemann
Siegfried Seidler
Dirk Hörmann

Steuerberater
Dipl.-Finanzwirte (FH)
Rechtsanwalt
Von-Stauffenberg-Strasse 1a
21365 Adendorf
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Fax (04131) 69966-29
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