|
Vorab: Für Tiere gibt es den Tierschutzverein. Wäre ein Unternehmer ein Tier, so dürften so manche steuerliche Regelungen als Tierquälereien einzustufen sein und der Unternehmer hätte den Tierschutzverein auf seiner Seite.
Nahezu rücksichtslos wird der Unternehmer mehr und mehr gegängelt, und so ist es wieder einmal bei dem Thema „Abgrenzung PKW betrieblich/privat“.
Es kommt einfach keine Ruhe in dieses Thema. Der Bürger, der Finanzbeamte und natürlich nicht zuletzt Ihr Steuerberater hat sich immer und immer wieder auf etwas Neues einzustellen, so als wäre sonst nichts zu tun. Und das Schlimme ist: Die gesetzlichen Regelungen stoßen in der Regel auf „tausend“ Auslegungsfragen, was die Sache besonders spannend macht.
Zur Sache: Bisher war die 1%-Regelung für PKW anzuwenden, die Betriebsvermögen darstellen.
Ein PKW ist notwendiges Betriebsvermögen, wenn das Fahrzeug überwiegend, also mehr als 50%, betrieblichen Zwecken dient ( Zu den betrieblichen Zwecken zählen auch die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb/Praxis).
Ein PKW kann gewillkürtes Betriebsvermögen sein, wenn der betriebliche Anteil mindestens 10%, aber nicht mehr als 50%, beträgt. Hier hat der Unternehmer ein Entscheidungsrecht. Der Unternehmer kann das Fahrzeug dem Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen zuorden, je nach seinem Willen deswegen gewillkürtes Betriebsvermögen.
Nunmehr ist die 1%-Regelung nur noch anwendbar bei notwendigem Betriebsvermögen, also bei Fahrzeugen, die zu mehr als 50% betrieblichen Zwecken dienen. Bei Fahrzeugen, die zum gewillkürten Betriebsvermögen gehören, ist der Privatanteil zu schätzen, und genau darin liegt die neuerliche Problematik.
Vorstehendes gilt sowohl für bilanzierende Unternehmer als auch für Unternehmer, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, also eine Einnahme/Ausgabe -Rechnung fertigen.
Tip: Es kann sich als vorteilhaft herausstellen, den PKW, der zum gewillkürten Betriebsvermögen gehört, in das Privatvermögen zu überführen, also zu entnehmen.
Da nahezu jeder Fall einer Einzelbetrachtung erfordert, müssen wir darauf hinweisen, dass Sie um eine Einzelberatung nicht herumkommen.
Wir beraten unsere Mandanten auch hier umfassend, sorgfältig und verantwortungsbewußt.
|