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Firmenwagen der Arbeitnehmer
Endlich: Finanzgericht urteilt zugunsten des Bürgers!
Relativ häufig stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen so genannten Firmenwagen zur Verfügung. In der Regel ist es dem Arbeitnehmer gestattet, dieses Fahrzeug nicht nur beruflich sondern auch für private Zwecke zu nutzen. Dies hat allerdings zur Folge, dass hier ein lohnsteuerpflichtiges Entgelt anfällt auch für den Bereich der privaten Nutzung mit zum Teil beachtlichen steuerlichen Nachteilen, abhängig vom Neuwagenlistenpreis.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat nunmehr ein für Arbeitnehmer sehr wichtiges Urteil gefällt mit dem Datum vom 25.03.2003 (1 K 191/02). Dieses Urteil ist besonders für diejenigen Personen entscheidend, die den Firmenwagen entweder gar nicht oder nur wenig privat benutzen. Im Streitfall war es so, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Betriebsfahrzeug überlassen hatte für betriebliche und für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte. Ansonsten war ihm die private Nutzung durch entsprechendes vertragliches Nutzungsverbot untersagt. Es war auch vereinbart, dass der Arbeitnehmer bei Zuwiderhandlung haftet. Der PKW war mit einer Werbeschrift des Arbeitgebers versehen. Die Ehefrau des Arbeitnehmers verfügte über ein weiteres, nur privat genutztes Fahrzeug.

Das Finanzgericht ist der Meinung, dass in einem derartigen Fall der Anschein einer privaten Nutzung aufgrund der konkreten Situation erschüttert (widerlegt) wurde. Demzufolge musste der Arbeitnehmer keinen geldwerten Vorteil versteuern für die „private Nutzung“ des Fahrzeuges. Die Finanzverwaltung legte zunächst gegen dieses Urteil Revision ein, nahm diese dann aber wieder zurück, so dass dieses Urteil rechtskräftig wurde.

Dennoch: Bei diesem Thema ist äußerste Vorsicht geboten. Der Laie verkennt oft die „feinen“ Unterschiede in der Fallgestaltung. Steuerlicher Rat, auch für den Arbeitgeber, ist sicher angebracht.


 


  HAGEMANN & KOLLEGEN
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Günter Hagemann
Siegfried Seidler
Dirk Hörmann

Steuerberater
Dipl.-Finanzwirte (FH)
Rechtsanwalt
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