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Aus- und Fortbildungskosten
Bundesfinanzhof urteilt zu Gunsten der Fortbildung
Die steuerliche Unterscheidung zwischen Aus- und Fortbildung ist ganz erheblich. Während Fortbildungskosten bei den Betriebsausgaben oder Werbungskosten in vollem Umfang abzugsfähig sind, unterliegen die Kosten für eine Ausbildung einem steuerlichen Höchstbetrag.

In der Vergangenheit hatte der Bundesfinanzhof die Kosten für ein Studium steht‘s zu den „ungünstigen“ Ausbildungskosten gerechnet, nunmehr sind sowohl die Kosten für eine Umschulung und für ein Zweitstudium unzweifelhaft als Fortbildungskosten (voll) absetzbar. Voraussetzung ist selbstverständlich ein berufsbezogener Grund für die vorgenannten Kosten. Auch die Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium fallen somit unter den Charakter der Fortbildungskosten (Urteil vom 17.12.2003).

Damit hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung mehr und mehr zugunsten der Fortbildung geändert, sicher auch im Hinblick auf die veränderte Arbeitswelt. Damit können die Fahrten zur Universität, zur Fachhochschule, für Fachliteratur, für Arbeitsmittel (auch Computer) und Arbeitszimmer (Begrenzung auf 1.250,00 €) in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich anerkannt werden.
 


  HAGEMANN & KOLLEGEN
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Günter Hagemann
Siegfried Seidler
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