| Wir betreiben ein Verfahren bei dem Niedersächsischen Finanzgericht mit dem
Ziel, auch Arbeitnehmern eine längere Frist zur Abgabe gesetzlich
einzuräumen.
Sachverhalt (kurz):
Der Kläger ist Arbeitnehmer. Er erzielte im Streitjahr (2001) Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
Am 23.12.2004 reichte dieser seine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt
ein.
Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 07.01.2005 die Durchführung einer
Veranlagung ab mit der Begründung, dass die Steuererklärung nach Ablauf der
Frist des § 46 Absatz 2 Nr. 8 EStG eingegangen sei.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Einspruch ein und trug vor, dass § 46
Absatz 2 Nr. 8 EStG mit dem Grundgesetz unvereinbar sein. Der Einspruch
blieb erfolglos.
Unsere Rechtsmeinung / Gleichheitsgrundsatz Art. 3 GG
Der mit der Klage angefochtene Verwaltungsakt ist rechtswidrig. Er verstößt
insbesondere gegen Artikel 3 Absatz 1 GG (Gleichheitsgebot) und damit gegen
den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung.
Artikel 3 Absatz 1 GG bestimmt, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich
sind, eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen soll damit
in erster Linie verhindert werden.
Gerade hiergegen verstößt aber § 46 Absatz 2 Nr. 8 EStG, in dem hier für
Arbeitnehmer eine quasi spezielle Festsetzungsverjährung geregelt ist.
Nach § 46 Absatz 2 Nr. 8 EStG kann ein Arbeitnehmer eine
Einkommensteuererklärung abgeben bis zum Ende des 2. auf das maßgebliche
Kalenderjahr folgende Kalenderjahr. Dadurch leitet im sich Ergebnis eine
Festsetzungsverjährung ab von 2 Jahren, während die sonst vorgesehene
Festsetzungsverjährungsfrist gem. §§ 169, 170 AO bei bisheriger Nichtabgabe
insgesamt 7 ( 4 +3 ) Jahre beträgt.
Das Einkommen eines Arbeitnehmers ist natürlich nicht weniger wert als
Einkünfte aus den Einkunftsarten Land - und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb,
selbständige Arbeit, Kapitalvermögen und sonstige Einkünfte.
Für die Besteuerung nach dem Einkommen ist es völlig gleichgültig, aus
welchen Einkünften sich das gesamte Einkommen des Steuerbürgers
zusammensetzt.
Der Gesetzgeber hat die Pflicht, sämtliche Steuerpflichtigen gleich zu
stellen, auch was die formelle Seite der Steuerfestsetzung anbelangt.
Der Arbeitnehmer ist ohnehin schon seit Jahrzehnten ein Steuerbürger 2.
Klasse (oder 1. Klasse, je nach Standpunkt), denn von diesen werden die
Steuervorauszahlungen, die Lohnsteuerabzugsbeträge genannt werden, monatlich
verlangt und seine Steuererklärungen werden haargenau überprüft, weil
insoweit das Steuerrecht als gerade noch einigermaßen überschaubar zu
bewerten ist und die Finanzverwaltung genau deswegen auf Arbeitnehmer quasi
spezialisiert ist und ferner von dem Arbeitnehmer Belege über seine Angaben
bis ins Kleinste verlangt werden. Dass die Besteuerungspraxis bei anderen
Steuerbürgern ganz anders ist, muss hier nicht weiter ausgeführt werden. Bei
diesen ist die Finanzverwaltung auf Kontrollmaterial und Betriebsprüfungen
angewiesen; es ist aber ebenso bekannt, wie enorm groß die Anzahl der nicht
geprüften Jahre ist.
Insoweit passt sich § 46 Absatz 2 Nr. 8 EStG in die Besteuerungsungleichkeit
lückenlos ein, was aber zumindest diesbezüglich länger nicht hingenommen
werden kann.
Als Rechtfertigung für § 46 Absatz 2 Nr. 8 EStG kann auch angeführt werden,
dass diese Vorschrift ein Ersatz zum ehemaligen Lohnsteuerjahresausgleich
darstellt, denn das Abzugsverfahren hat keine Bindung für das
Festsetzungsverfahren (Schmidt, 23. Aufl. 2004 zu § 48, Rd - Nr. 7).
Schon gar nicht überzeugt der Hinweis auf die Masse der Arbeitnehmer. Ein
grundsätzlicher Verzicht auf die Abgabe von Einkommensteuererklärungen bei
Arbeitnehmern ist insoweit zwar noch nachvollziehbar, nicht aber die
Reduzierung der Festsetzungsfrist von 7 um 5 auf 2 Jahre.
Es ist auch nicht zu ersehen, inwieweit der Rechtsfrieden bei einer
Gleichstellung gestört wäre.
Über den Verlauf dieses Verfahrens werden wir weiter auf unsrer home-page
berichten.
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