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Arbeitnehmer Steuerbürger 2. Klasse
Verfassungsproblematik bei der Antragsfrist
Wir betreiben ein Verfahren bei dem Niedersächsischen Finanzgericht mit dem Ziel, auch Arbeitnehmern eine längere Frist zur Abgabe gesetzlich einzuräumen.

Sachverhalt (kurz):
Der Kläger ist Arbeitnehmer. Er erzielte im Streitjahr (2001) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Am 23.12.2004 reichte dieser seine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt ein.

Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 07.01.2005 die Durchführung einer Veranlagung ab mit der Begründung, dass die Steuererklärung nach Ablauf der Frist des § 46 Absatz 2 Nr. 8 EStG eingegangen sei.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Einspruch ein und trug vor, dass § 46 Absatz 2 Nr. 8 EStG mit dem Grundgesetz unvereinbar sein. Der Einspruch blieb erfolglos.

Unsere Rechtsmeinung / Gleichheitsgrundsatz Art. 3 GG
Der mit der Klage angefochtene Verwaltungsakt ist rechtswidrig. Er verstößt insbesondere gegen Artikel 3 Absatz 1 GG (Gleichheitsgebot) und damit gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung.

Artikel 3 Absatz 1 GG bestimmt, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen soll damit in erster Linie verhindert werden.

Gerade hiergegen verstößt aber § 46 Absatz 2 Nr. 8 EStG, in dem hier für Arbeitnehmer eine quasi spezielle Festsetzungsverjährung geregelt ist.

Nach § 46 Absatz 2 Nr. 8 EStG kann ein Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung abgeben bis zum Ende des 2. auf das maßgebliche Kalenderjahr folgende Kalenderjahr. Dadurch leitet im sich Ergebnis eine Festsetzungsverjährung ab von 2 Jahren, während die sonst vorgesehene Festsetzungsverjährungsfrist gem. §§ 169, 170 AO bei bisheriger Nichtabgabe insgesamt 7 ( 4 +3 ) Jahre beträgt.

Das Einkommen eines Arbeitnehmers ist natürlich nicht weniger wert als Einkünfte aus den Einkunftsarten Land - und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, Kapitalvermögen und sonstige Einkünfte.

Für die Besteuerung nach dem Einkommen ist es völlig gleichgültig, aus welchen Einkünften sich das gesamte Einkommen des Steuerbürgers zusammensetzt.

Der Gesetzgeber hat die Pflicht, sämtliche Steuerpflichtigen gleich zu stellen, auch was die formelle Seite der Steuerfestsetzung anbelangt.

Der Arbeitnehmer ist ohnehin schon seit Jahrzehnten ein Steuerbürger 2. Klasse (oder 1. Klasse, je nach Standpunkt), denn von diesen werden die Steuervorauszahlungen, die Lohnsteuerabzugsbeträge genannt werden, monatlich verlangt und seine Steuererklärungen werden haargenau überprüft, weil insoweit das Steuerrecht als gerade noch einigermaßen überschaubar zu bewerten ist und die Finanzverwaltung genau deswegen auf Arbeitnehmer quasi spezialisiert ist und ferner von dem Arbeitnehmer Belege über seine Angaben bis ins Kleinste verlangt werden. Dass die Besteuerungspraxis bei anderen Steuerbürgern ganz anders ist, muss hier nicht weiter ausgeführt werden. Bei diesen ist die Finanzverwaltung auf Kontrollmaterial und Betriebsprüfungen angewiesen; es ist aber ebenso bekannt, wie enorm groß die Anzahl der nicht geprüften Jahre ist.

Insoweit passt sich § 46 Absatz 2 Nr. 8 EStG in die Besteuerungsungleichkeit lückenlos ein, was aber zumindest diesbezüglich länger nicht hingenommen werden kann.

Als Rechtfertigung für § 46 Absatz 2 Nr. 8 EStG kann auch angeführt werden, dass diese Vorschrift ein Ersatz zum ehemaligen Lohnsteuerjahresausgleich darstellt, denn das Abzugsverfahren hat keine Bindung für das Festsetzungsverfahren (Schmidt, 23. Aufl. 2004 zu § 48, Rd - Nr. 7). Schon gar nicht überzeugt der Hinweis auf die Masse der Arbeitnehmer. Ein grundsätzlicher Verzicht auf die Abgabe von Einkommensteuererklärungen bei Arbeitnehmern ist insoweit zwar noch nachvollziehbar, nicht aber die Reduzierung der Festsetzungsfrist von 7 um 5 auf 2 Jahre.
Es ist auch nicht zu ersehen, inwieweit der Rechtsfrieden bei einer Gleichstellung gestört wäre.

Über den Verlauf dieses Verfahrens werden wir weiter auf unsrer home-page berichten.


 


  HAGEMANN & KOLLEGEN
STEUERBERATUNG

Günter Hagemann
Siegfried Seidler
Melanie Lehmann
Ulf Lehmann

Steuerberater
Dipl.-Finanzwirte (FH)
Dipl.-Kaufmann/Kauffrau (FH)
Von-Stauffenberg-Strasse 1a
21365 Adendorf
Tel (04131) 699660
Fax (04131) 69966-29
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