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Das Alterseinkünftegesetz
(Besteuerung von Renten und Pensionen)
Ein Gesetz mit enteignendem Charakter

Das Gesetz tritt zum 01.01.2005 in Kraft. Beamtenpensionen waren bisher unter Abzug eines Versorgungsfreibetrages voll steuerpflichtig, Altersrenten hingegen nur mit einem Ertragsanteil. Diese unterschiedliche Besteuerung hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 06.03.2002 als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen; der Gesetzgeber wurde aufgefordert, einen verfassungskonformen Zustand herbei zu führen.

Das Verfassungsgericht hatte auch ausdrücklich eine Übergangsregelung angemahnt.

Es ist davon auszugehen, daß im Jahre 2030 ein Beitragszahler einen Rentner zu finanzieren hat. Dies ist auf die demographische Entwicklung zurück zu führen.

Noch größer ist allerdings das Problem der Staatsverschuldung, welche im Kalenderjahr 2001 4,7 Billionen Euro betrug, davon waren allein 3,4 Billionen implizierte Staatsschulden der Alterszusagen einschließlich Beamtenpensionen. Die Folge hieraus ist schlicht und einfach, daß künftige Generationen mehr Steuern zu bezahlen und weniger staatliche Sozialleistungen zu erwarten haben.

Im Jahre 2003 entfielen 103 Milliarden Euro (= 42 %) der Gesamtausgaben im Bundeshaushalt auf die Alterssicherung und auf den Zinsdienst.

Was ist nun ab dem 01.01.2005 zu beachten?

Das Gesetz belastet nicht nur künftige Altersruhegeldbezieher einschließlich Rentner, sondern vielmehr auch sogenannte Bestandsrenter, also Personen, die bereits Altersrente beziehen. Das Bundesministerium für Finanzen geht davon aus, daß allein im Erstjahr die Zahl der steuerzahlenden Rentner um 1,3 Millionen zuwächst. Viele Rentner müssen bis ins hohe Alter Steuererklärungen abgeben. Selbstverständlich verringern sich die Nettobezüge der Rentner im Alter auch aufgrund der nunmehr vorgesehenen Besteuerung. Aufgrund einer Übergangsregelung erfolgt bis zum Kalenderjahr 2040 eine schrittweise Mehrbesteuerung. Maßgebend für den Besteuerungsanteil ist das Jahr des Erstbezuges. Für bereits bestehende Renten gilt das Kalenderjahr 2005 als Jahr des Erstbezuges. Die Besteuerung beginnt mit 50 % und erreicht dann schließlich im Jahr 2040 100 %. Bei all denjenigen, die bereits Rente beziehen, erhöht sich in der Regel daher der steuerpflichtige Ertragsanteil um mindestens 23 Punkte nämlich von 27 auf 50 %. Der im Erstjahr steuerfreie Teil der Rente wird in einen Freibetrag umgewandelt und bleibt so erhalten.

Im Gegenzug sind die Altersvorsorgeaufwendungen des Bürgers mit 60 % (bezogen auf das Kalenderjahr 2005), erst ab dem Kalenderjahr 2025 die vollen Arbeitnehmeranteile steuerlich abzugsfähig. Abzuziehen davon ist jeweils der steuerfreie Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung.

Offensichtlich ist es so, daß sogenannte Bestandsrentner soweit unberechtigt zu einer höheren Steuer herangezogen werden, als diese nämlich in den letzten Jahrzehnten ihre Arbeitnehmerbeiträge zu einem relativ geringen Teil abziehen konnten. Insoweit gehen wir davon aus, daß sich zumindest hier Verfassungsbeschwerden anbahnen werden.

Versorgungsbezüge sind: Beamtenpensionen, betriebliche Altersrenten in Form der Direktzusage oder der Zahlung aus einer betrieblichen Unterstützungskasse. Bisher waren die Versorgungsbezüge steuerpflichtig abzüglich 40 %, maximal 3.072,00 Euro; zusätzlich wurde ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 920 Euro gewährt.

Ab dem 01.01.2005 wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Versorgungsbezüge von 920 Euro auf nunmehr 102 Euro gekürzt. Der Versorgungsfreibetrag wird stufenweise abgebaut von 40 % bis auf 0 % im Kalenderjahr 2040. Für Bestandsrentner ergibt sich insoweit allerdings keine Änderung, als das Kalenderjahr 2005 als Erstjahr gilt. Wer allerdings nach 2005 in Pension geht, hat niedrigere Freibeträge und somit eine höhere Steuerbelastung.

Unsere vorgenannten Ausführungen stellen lediglich eine stark vereinfachte Information dar, insbesondere deswegen, um Ihnen möglichst in kurzer Form einen Überblick zu geben über die künftige Besteuerung von Altersbezügen. Selbstverständlich ist dieses Gesetz, wie könnte es auch anders sein, äußerst kompliziert und enthält eine Menge von Regelungen, die im Einzelfall zu beachten sind. Gerade im Mittelstand werden sich erhebliche Ungerechtigkeiten ergeben, schon deswegen, weil in der Regel ein Selbständiger seinen Sonderausgaben – Höchstbetrag schon ausgeschöpft hatte durch Geltendmachung seiner Krankenversicherungsbeiträge. Dieser Personenkreis hatte mithin in der Vergangenheit nicht die geringste Möglichkeit der steuerlichen Abzugsfähigkeit seiner Beiträge für die Altersvorsorge, soll aber künftig in einer Weise geschröpft werden, die nach unserer Auffassung mit dem Grundgesetz unvereinbar ist; der Weg nach Karlsruhe ist eine zwangsläufige Konsequenz! Es ergeben sich aber auch noch ganz andere Systemfragen. Nach unserer Auffassung ist es nicht mehr haltbar, die Vorsorgeaufwendungen lediglich als Sonderausgaben abziehen zu dürfen, vielmehr vertreten wir die Rechtsauffassung, daß diese Beiträge nunmehr Ausgaben darstellen im Hinblick auf eine spätere Einkunftsart (Systemfrage).

Resümee: Wieder einmal ein Steuergesetz, daß mehr als schlampig zu bezeichnen ist. Man fragt sich schon, weshalb der Gesetzgeber schon lange nicht mehr in der Lage ist, verfassungskonforme Gesetze im Bereich des Steuerrechtes zu verabschieden. Uns wundert dies allerdings nicht. Uns als stetigen Beobachtern von Bundestagsdebatten, Verfolger von Talkshows usw. stehen häufig die Haare zu Berge, wenn man anhören muß, welcher Unsinn teilweise von sich gegeben wird. Der Gesetzgeber reitet sich immer mehr rein in ein undurchdringbares Labyrinth. Es stellt sich auch die Frage, warum noch nicht einmal die sogenannten Fachleute im Finanzministerium in der Lage sind, bei den Gesetzesentwürfen zumindest die Regeln des Grundgesetzes zu beachten. Mit anderen Worten: Wieder einmal ein ganz schlechtes Gesetz, welches uns Steuerberatern unnötig belastet, was wieder zu einer zwangsläufigen Erhöhung unserer unproduktiven Arbeit führt, was sich natürlich auch auf die Gebühren niederschlagen muß. Wir sind weit, sehr weit entfernt von einer Vereinfachung des Steuerrechtes, aber: Das muß man auch fairer Weise sagen, wäre dieses Gesetz verfassungskonform gestaltet worden, wäre es sicherlich noch weit komplizierter. Das Bundesverfassungsgericht wird zumindest partiell hier einen Riegel vorschieben und natürlich unter Berücksichtigung auf die Haushaltslage wahrscheinlich dann wieder erst mit zukünftiger Auswirkung. Auch hier wird es wieder erforderlich sein, die Bescheide mit dem Einspruch anzufechten um seinen Besitzstand bewahren zu können.


  HAGEMANN & KOLLEGEN
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