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Steuerberatung für Ärzte
Überblick
Wie angenehm waren noch die Zeiten, als die Ärzte einfach  ihre Arbeit leisten konnten, ohne dass der Bürokratismus gnadenlos zuschlug und die Kostenträger den Ärzten ein Honorar zahlten, das dem Arztberuf gerecht wurde. Das ist schon lange Vergangenheit; der Arzt / die Ärztin wurde degradiert zum Bittsteller. Umso mehr kommt es nunmehr darauf an, dass jeder Arzt / jede Ärztin fundierte Kenntnisse erlangt in diversen Rechtsangelegenheiten. Natürlich geht es auch darum, nicht  in  irgend welche „Steuerfallen“ zu tappen. Wir decken diesen Beratungsbedarf fachspezifisch ab, auch in Zusammenarbeit mit unseren Rechtsanwälten aus der Arbeitsgemeinschaft RECHT & STEUERN.
Wir geben Ihnen auf dieser Seite einen Überblick über die wesentlichen Beratungsbereiche.

Relevante Rechtsgebiete
· Arztrecht
· Ärztekammer
· Berufsordnung
· Vergütungsrecht
· Rechtsformen
· Einkommensteuer
· Umsatzsteuer
· Gewerbesteuer

Das Arztrecht
Hierunter fallen insbesondere das Bürgerliche Recht, das Zulassungsrecht für Vertragsärzte, die Berufsordnung, die Gebührenordnung für Ärzte, aber auch die Kammergesetzte der Länder und das Strafgesetzbuch.

Das Kassenarztrecht
Die rechtlichen Grundlagen finden Sie insbesondere im SGB V und in den jeweiligen Zulassungsverordnungen.
Im Vordergrund steht der Sicherstellungsauftrag. Die Kassenärztlichen Vereinigungen wirken sowohl einer Überversorgung als auch einer Unterversorgung entgegen. Grundlage hierfür ist der Bedarfsplan auf Landesebene (Zahl der Einwohnen / Zahl der zugelassenen Vertragärzte, jeweils für ein bestimmtes Gebiet = Arztdichte). Daraus können sich Zulassungsbeschränkungen ergeben, wenn der Planungsbereich um 10 % überschritten wird (§§ 101, 103SGB V).
Durch das GVK-Wettbewerbsstärkungsgesetz sollen ab dem 1.01.2009 in überversorgten Gebieten niedrigere Honorare gelten.
Ein Gebiet ist dagegen unterversorgtn (§§ 100 ff. SGB V), wenn der Grad weniger als 75 % , im fachärztlichen Bereich weniger als 50 % beträgt. Zur Beseitigung der Unterversorgung können geeignete Maßnahmen ergriffen werden.

Die Ärztekammern
Die Ärztekammer regelt in der Musterberufsordnung ( MBO-Ä ) z.  B. die Schweigepflicht, die Werbung, die Sprechstunden, berufliches Verhalten.
§ 1 Abs. 1 MBO-Ä bestimmt, dass der ärztliche Beruf kein Gewerbe darstellt, sondern ein freier Beruf ist.
Ab dem 1. Januar 2004 haben sich Änderungen ergeben durch das GKV-Modernisierungsgesetz.
In § 17 MBO-Ä ist bestimmt, dass die ambulante Tätigkeit an die Niederlassung in einer Praxis gebunden ist. Ärzte können aber auch an weiteren Orten tätig werden, wenn sicher gestellt  ist, dass eine ärztliche Versorgung der Patienten an jedem Ort der Tätigkeit möglich ist. Die Ärztekammer kann hier Ausnahmen genehmigen.
§ 18 MBO-Ä regelt den Zusammenschluss zu beruflichen Koooperationen.
§ 19 MBO-Ä  besagt, dass die Tätigkeit persönlich auszuüben ist. Bei der Anstellung ärztlicher Mitarbeiter muss die Leitung durch den niedergelassenen Arzt gewährleistet sein.
…………..  Die   F a c h i n f o r m a t i o n   w i r d  f o r t g e s e t z t , b i t t e  h a b e n  S i eG e d u l d .


  HAGEMANN & KOLLEGEN
STEUERBERATUNG

Günter Hagemann
Siegfried Seidler
Dirk Hörmann

Steuerberater
Dipl.-Finanzwirte (FH)
Rechtsanwalt
Von-Stauffenberg-Strasse 1a
21365 Adendorf
Tel (04131) 699660
Fax (04131) 69966-29
kanzlei@die-steuern.de

 
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