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Limited
Die bessere Lösung?
Begriff:
Die Limited ist eine Rechtsform des englischen Rechts mit der vollständigen Bezeichnung „Private Company Limited by Shares (Ltd.)“. Diese Kapitalgesellschaft ist der deutschen GmbH ähnlich.

Vorteile:
Im europäischen Raum besteht Niederlassungsfreiheit. Zunehmend nutzen deutsche Bürger die unbürokratische Gründung einer Limited, verbunden mit sehr niedrigen Gründungskosten.

Nachteile:
Erforderlich ist ein Firmensitz in Großbritannien. Die Limited muss in jedem Fall in Großbritannien dem englischen Gesellschaftsregister eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung und ggf. ein Testat eines Abschlussprüfers vorlegen (Veröffentlichungspflicht!).

Zudem muss die Limited nach dem bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen zwei Steuererklärungen abgeben, eine in Großbritannien und eine in Deutschland.

Das britische Gesellschaftsregister geht sehr streng vor mit Bußgeldverhängung und sogar mit zwangsweiser Löschung aus dem Register.

Haftung:
Es mehren sich die Stimmen, dass bei Auseinander fallen von Gründungssitz und Ort des Geschäftsbetriebes zum einen und die tatsächlichen Verhältnisse zum anderen dazu führen, dass das deutsche Recht zu berücksichtigen sei. Übergerichtlich ist noch nicht entschieden, ob sich Gesellschafter einer Limited erfolgreich auf ihre Haftungsfreiheit berufen können, wenn die Limited ausschließlich in Deutschland tätig ist. Das Amtsgericht Hamburg (Aktenzeichen 67 gIN 358/02) hat in einem Fall entschieden, dass bei einer Limited – obwohl einer GmbH an sich ähnlich – wegen Nichterfüllen der Vorschriften nach dem GmbH – Recht das Recht für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts zum Tragen komme. Die Konsequenz hieraus wäre sehr einschneidend; die Gesellschafter hätten demnach in vollem Umfang zu haften, und zwar allen Gläubigern gegenüber.

Unsere Meinung
Wir vertreten die Auffassung, dass die wenigen Vorzüge unter dem Strich sich als Nachteil auswirken. Auch wenn die Gründungskosten recht gering sind, so sind die anderen Nachteile derart schwerwiegend, dass wir von der Gründung einer Limited eher abraten.

Natürlich ist das kaum ins Gewicht fallende Gründungskapital verlockend und demgemäß steigt auch im Hinblick auf fehlendes Kapital die Anzahl der in Deutschland tätigen Limiteds. Erfahrungsgemäß reagiert der Gesetzgeber auf solche Entwicklungen, indem er die Hürden für die Gründung einer Kapitalgesellschaft nach deutschem Recht erleichtert. Insofern rechnen wir damit, dass der Gesetzgeber das Mindestkapital herabsetzen wird.

Schlussbemerkung:
Wer dennoch die Gründung einer Limited bevorzugt, dem wird unsererseits nachdrücklich angeraten, sich ernsthaft mit sämtlichen Pflichten zu beschäftigen und sich auch darum zu kümmern welche Kosten nach der Gründung anfallen. Alleine die Anfertigung einer Steuererklärung nach englischem Recht dürfte enorme Beträge verbrauchen. Steuererklärungen sind in Deutschland in deutscher Sprache abzugeben (die Amtssprache ist deutsch). Die englische Finanzverwaltung wird sich auch nicht zufrieden geben mit Steuererklärungen, die in deutscher Sprache abgefasst sind. Zudem werden die Steuererklärungen anzufertigen sein von Personen, die sich mit dem englischen Steuerrecht über Kapitalgesellschaften ausreichend auskennen. Zumindest derzeit wird man lange suchen müssen, um solche Personen zu finden.


  HAGEMANN & KOLLEGEN
STEUERBERATUNG

Günter Hagemann
Siegfried Seidler
Melanie Lehmann
Ulf Lehmann

Steuerberater
Dipl.-Finanzwirte (FH)
Dipl.-Kaufmann/Kauffrau (FH)
Von-Stauffenberg-Strasse 1a
21365 Adendorf
Tel (04131) 699660
Fax (04131) 69966-29
kanzlei@die-steuern.de

 
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