Testamentsvollstreckung Kurzgutachten Existenzgründer Mediation Honorar Impressum

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ( GmbH )
Was Sie wissen sollten!
Rechtliche und steuerliche Hinweise
Stand: April 2005

1. Begriff
Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft ( juristische Person) mit Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Insbesondere für kleinere und mittlere Firmen bietet diese Rechtsform den optimalen Rahmen und ist deshalb bei Unternehmen dieser Größe sehr häufig anzutreffen. Neben der handels- und zivilrechtlichen Haftungsbeschränkung ergeben sich bei der GmbH auch verschiedene steuerliche und sozialversicherungs-rechtliche Vorteile, die - im Gegensatz zur Personengesellschaft - insbesondere in der Anerkennung schuldrechtlicher Verträge mit den Gesellschaftern liegen. Solche Vorteile können aber nicht einfach unterstellt werden, sondern bedürfen der Prüfung und Beratung im Einzelfall.

2. Gründung
Zur Gründung einer GmbH finden sich im Allgemeinen mehrere Personen zusammen. Gesellschafter können neben natürlichen auch juristische Personen GmbH, AG), Personengesellschaften (OHG, KG) oder Personenzusammenschlüsse, z. B. eine Erbengemeinschaft werden.
Das GmbHG lässt auch die Gründung der Gesellschaft durch nur eine Person zu. In diesen Fällen wird von der "Einmann-GmbH " gesprochen. Der Einzelgründer kann per einseitiger Erklärung die GmbH errichten. Diese Erklärung wird, wie bei derGmbH -Gründung, durch zwei oder mehrere Gesellschafter, als Gesellschaftsvertrag oder Satzung bezeichnet. Durch den Inhalt des Gesellschaftsvertrags sind zwingend festzulegen:
• der Sitz und die Firma der GmbH
• der Unternehmensgegenstand (Tätigkeitsbereich oder Geschäftszweck)
• die Höhe des Stammkapitals
• die Namen des/der Gesellschafter
• die Höhe des von jedem einzelnen Gesellschafter zu leistenden Anteils am Stammkapital (Stammeinlage).
Darüber hinaus enthält ein Gesellschaftsvertrag zumeist eine Vielzahl individueller Regelungen, die dort aus Gründen der Zweckmäßigkeit und der Klarheit aufgeführt sind. Dies können z. B. sein:
• Zuständigkeiten der Gesellschafterversammlung
• Stimmrechtsvereinbarungen
• Gewinnverteilung
• Ausscheiden eines Gesellschafters
• Auflösung der GmbH
• Bestellung des/der Geschäftsführer.

Durch den bloßen Abschluss eines Gesellschaftsvertrags ist die GmbH rechtlich noch nicht zu Stande gekommen. Erst nach notarieller Beurkundung der Satzung und Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister ist die GmbH rechtswirksam gegründet. Zwischen der Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und der Eintragung im Handelsregister liegt eine Gründungsgesellschaft vor, die als eigenständiges Gebilde eigene Rechte und Pflichten zu erfüllen hat. Steuerlich kann diese Vorgesellschaft in der Regel aber bereits als Kapitalgesellschaft behandelt werden.

Die Gründung der GmbH kann als Bargründung oder als Sachgründung erfolgen. Bei der Bargründung sind die Stammeinlagen in Geld zu leisten.
Von einer Sachgründung wird dagegen gesprochen, wenn das Stammkapital ganz oder teilweise in Form von Sachwerten in das Unternehmen eingebracht wird. Solche Sachwerte können Grundstücke, Maschinen, Patente oder andere Wirtschaftsgüter sein. Auch durch Einbringung eines ganzen (Einzel-)Unternehmens kann eine Sachgründung erfolgen. Im Sachgründungsbericht, der der Anmeldung beim Handelsregister beizufügen ist, muss die Bewertung der eingebrachten Wirtschaftsgüter dargestellt und erläutert werden.
Die Übernahme der Gründungskosten durch die GmbH ist grundsätzlich eine verdeckte Gewinnausschüttung. Hiernach ist eine verdeckte Gewinnausschüttung gegeben, wenn eine GmbH die eigenen Gründungskosten begleicht, die zivilrechtlich von den Gesellschaflern zu tragen sind.

Die Aufwendungen dürfen nur dann von der GmbH getragen werden, wenn in der Satzung verbindlich festgelegt ist, wie weit das gezeichnete Kapital durch Gründungsaufwand vorbelastet ist. Hierzu sind die einzelnen Kosten zusammengefasst als Gesamtbetrag in der Satzung auszuweisen.
Trägt eine GmbH allerdings die Kosten ihrer Gründung, ohne dass dies in der Satzung betragsmäßig festgelegt ist, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung i. S. v. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG vor.

3. Stammkapital
Das Stammkapital einer GmbH muss mindestens 25.000 EUR betragen (§ 5 GmbHG). Es setzt sich aus den Stammeinlagen der Gesellschafter zusammen. Jeder Gesellschafter darf bei Gründung nur eine Stammeinlage übernehmen, die einen Wert von mindestens 100 EUR haben muss. Die Höhe der Stammeinlage der einzelnen Anteilseigner kann unterschiedlich hoch sein.

4. Haftung
Die Haftung einer GmbH bleibt grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Sind die Stammeinlagen nicht voll einbezahlt, schulden die Gesellschafter den ausstehenden Betrag nicht den Gläubigern des Unternehmens, sondern der GmbH. Eine Durchgriffshaftung auf den oder die Gesellschafter kann in Betracht kommen.

5. Geschäftsführer
Jede GmbH muss mindestens einen Geschäftsführer bestellen. Dieser führt die Geschäfte des Unternehmens und vertritt die Gesellschaft nach außen (§ 35 GmbHG). Dabei unterliegt er grundsätzlich keinen Beschränkungen. Trotzdem besteht für den GmbH -Geschäftsführer eine Weisungsgebundenheit, da er im Innenverhältnis festgelegte Einschränkungen zu beachten hat. Solche Einschränkungen können sich ergeben:
• aus der Satzung
• aus dem Anstellungsvertrag
• durch Gesellschafterbeschlüsse.
Der oder die Geschäftsführer sind im Handelsregister einzutragen. Wurden mehrere Geschäftsführer bestellt, sind diese nur gemeinsam vertretungsberechtigt, es sei denn, die Satzung sieht - bei entsprechender Eintragung im Handelsregister - ausdrücklich die Alleinvertretung jedes einzelnen Geschäftsführers vor.
Geschäftsführer einer GmbH können auch einer oder mehrere Gesellschafter sein. In diesen Fällen wird vom Gesellschafter-Geschäftsführer gesprochen. Unabhängig von ihrer Gesellschafterstellung gelten auch für diesen Personenkreis die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers in gleichem Maße (§§ 40 – 43 GmbHG)).

Besonders beim Gesellschafter-Geschäftsführer ergibt sich häufig die Problematik der "In-Sich-Geschäfte" (§ 181 BGB). Da eine Selbstkontrahierung grundsätzlich per Gesetz verboten ist, sind derartige Gestaltungen nur bei Ausschluss dieser Vorschrift zulässig. Rechtswirksam wird die Befreiung von § 181 BGB allerdings nur, wenn dies im Gesellschaftsvertrag festgelegt und im Handelsregister eingetragen wird.

6. Gesellschafterversammlung
Folgende Rechtsakte dürfen ausschließlich von der Gesellschafterversammlung beschlossen werden:
• Einforderung von Nachschüssen
• Satzungsänderungen
• Auflösung der Gesellschaft
• Ernennung und Abberufung von Liquidatoren.
Soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht, muss die Gesellschafterversammlung darüber hinaus beschließen über:
• die Feststellung des Jahresabschlusses
• die Verwendung von Gewinnen oder Verlusten
• die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen
• die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers.
Die Gesellschafterversammlung ist die Gesamtheit der Gesellschafter und damit oberstes Organ der GmbH (§ 48 Abs. 1 GmbHG).

7. Auflösung der GmbH
Die GmbH wird durch die Auflösung beendet. An die Auflösung schließt sich die Liquidation (Verteilung des Gesellschaftsvermögens) an. Zwingende Auflösungsgründe nach dem sind:
• Gesellschafterbeschluss
• Zeitablauf, wenn die Satzung eine zeitliche Befristung der Gesellschaft vorsieht
• Auflösungsurteil eines Gerichts
• Konkurseröffnung.

8. Verträge zwischen Gesellschaft und Gesellschafter
Im Gegensatz zur Personengesellschaft ist bei einer GmbH der Betriebsausgabenabzug für Zahlungen an Gesellschafter steuerlich zulässig. Dies bringt in erster Linie Vorteile für die Gewerbesteuer . Am Häufigsten anzutreffen sind Gehaltszahlungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer, Mieten und Pachten sowie Zinsaufwendungen aufgrund von Darlehensverträgen. Voraussetzungen für die Anerkennung von Verträgen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter sind:
• Klare und eindeutige Vereinbarung des Vertragsinhalts im Voraus
• Angemessenheit der festgelegten Vergütungen
• Regelungen wie unter fremden Dritten üblich (Fremdvergleich)
• Tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses.
Formelle Mängel in Verträgen zwischen Anteilseigner und GmbH führen genauso zur Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen wie die Unangemessenheit der gezahlten Vergütungen oder ein Verstoß gegen das Nachzahlungs- und Rückwirkungsverbot.

9. Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)
Der Begriff der vGA ist durch die Rechtsprechung geschaffen worden. Die Steuergesetze enthalten keine Definition. Die Rechtsprechung des BFH gebraucht für den Bereich der Einkommensermittlung der Kapitalgesellschaft (vGA i. S. v. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) folgende Definition:
Eine vGA ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder eine verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des steuerlichen Gewinns (§4 Abs. 1 Satz 1 EStG) auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht [2].

10. Betriebsaufspaltung
Betriebsaufspaltung ist ein Zustand, der auch als Doppelunternehmen bezeichnet wird und i.d.R. die Folge der Aufteilung eines bisher einheitlichen Unternehmens auf zwei selbständige Rechtsträger ist. Durch die Aufspaltung entstehen zwei Unternehmen, meist zwei Gesellschaften, die nach ihrer Funktion Besitz- und Betriebsunternehmen genannt werden. Die Funktion des Besitzunternehmens erschöpft sich darin, das Anlagevermögen an das Betriebsunternehmen zu vermieten oder zu verpachten. Die betrieblichen Aufgaben, insbesondere die Produktion und der Vertrieb, werden von dem Betriebsunternehmen - i. d. R. einer GmbH - wahrgenommen.
Rechtsfolge einer Betriebsaufspaltung ist u.a., dass eine ihrer Art nach nicht gewerbliche Tätigkeit - nämlich das Vermieten und Verpachten von Wirtschaftsgütern durch das Besitzunternehmen - durch eine sachliche und personelle Verflechtung zwischen dem oder den Vermietern oder Verpächtern (= Besitzunternehmen) und der gewerblichen Betriebsgesellschaft (i.d.R. eine GmbH) zum Gewerbebetrieb wird.
Wegen der außerordentlich gravierenden Folgen wird die steuerliche Rateinholung dringend empfohlen.

11. Körperschaftsteuersatz
Durch die Unternehmenssteuerreform ist der Körperschaftsteuersatz ab dem Jahr 2001 auf 25 % gesunken. Derzeit zur Debatte steht eine Reduzierung auf 19 %.

Der Steuersatz von 25 % gilt bei Kapitalgesellschaften mit abweichendem Wirtschaftsjahr erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002, wenn das erste im Jahr 2001 endende Wirtschaftsjahr vor dem 1.1.2001 begonnen hat.
Bei dem einheitlichen Steuersatz von 25 % handelt es sich um eine Definitivsteuer. Beim Gesellschafter findet keine Anrechnung der Körperschaftsteuer mehr statt

12. Einordnung der Einkünfte bei der GmbH
Eine GmbH gilt - unabhängig von ihrer satzungsmäßigen oder tatsächlichen Tätigkeit - stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb (§2 Abs. 2 GewStG).

13. Gewinnausschüttungen/Halbeinkünfteverfahren = Besteuerung bei dem Gesellschafter (Einkommensteuer)
Da auf Grund der Neuregelung durch die Unternehmenssteuerreform ausgeschüttete und nicht ausgeschüttete Gewinne einheitlich mit 25 % besteuert werden, haben Gliederungsrechnung und Anrechnungsverfahren grundsätzlich ausgedient [5]. An ihre Stelle tritt das sog. Halbeinkünfteverfahren. Gewinnausschüttungen - egal ob offene oder verdeckte - werden auf der Ebene des Anteilseigners nur noch zu 50 % des tatsächlich ausgeschütteten Betrags der Einkommensteuer unterworfen.

Beispiel:
Die A-GmbH erzielt einen Gewinn vor KSt in Höhe von 120.000 EUR . Die KSt beträgt 25 % = 30.000 EUR . Der Gewinn nach KSt beläuft sich somit auf 90.000 EUR .
Diesen Gewinn kann die GmbH ausschütten, sie muss allerdings 20 % (oder 25 %) Kapitalertragsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen. Beim Anteilseigner rechnet die KapErtrSt mit zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen, weil dies auf seine ESt-Schuld angerechnet wird.

Beispiel:
Gewinnausschüttung GmbH 90.000 EUR
abzüglich 20 % KapErtrSt 18.000 EUR
Nettodividende 72.000 EUR
Auszahlung an Gesellschafter 72.000 EUR
+ anrechenbare Kapitalertragsteuer 18.000 EUR
Einnahmen aus Kapitalvermögen 90.000 EUR

Ansatz bei der Einkommensermittlung zur ESt (nur) 50 % 45.000 EUR
Von diesem Betrag werden ggf. noch die tatsächlich geltend gemachten Werbungskosten (zu 50 %) oder der Werbungskostenpauschbetrag) sowie der Sparerfreibetrag (zu 100 %) abgezogen. Die sich danach ergebenden Einkünfte aus Kapitalvermögen werden, zusammen mit den übrigen Einkünften, der tariflichen Einkommensteuer unterworfen.

Vorteil: Obwohl der Gesellschafter, der die Gewinnausschüttung erhalten hat, lediglich die Hälfte der Gewinnausschüttung als sein Einkommen versteuern muß, wird von seiner Einkommensteuer die volle Kapitalertragsteuer (hier: 18.000,00 EUR) abgezogen.

Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft an andere Kapitalgesellschaften sind künftig von der Besteuerung freigestellt. Diese Maßnahme soll verhindern, dass sich eine Doppelbesteuerung mit Körperschaftsteuer ergibt. Erst wenn Gewinnausschüttungen die Ebene von Kapitalgesellschaften verlassen, also eine Ausschüttung an natürliche Personen erfolgt, findet eine Besteuerung nach dem vorstehend erläuterten Halbeinkünfteverfahren statt.

14. Gewerbesteuer
Der Gewerbeertrag wird nach den Vorschriften des GewStG unter Berücksichtigung der einschlägigen Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften ermittelt. Dabei ist als Gewinn aus Gewerbebetrieb das körperschaftsteuerliche Einkommen vor Kürzung eines etwaigen Verlustabzugsbetrags heranzuziehen. Im Gegensatz zu Einzelunternehmen und Personengesellschaften sieht das GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die GmbH keinen Freibetrag und keine Staffelregelung vor.

15. Umsatzsteuer
Die GmbH ist umsatzsteuerlicher Unternehmer. Die Vorschriften über die Umsatzsteuer hinsichtlich Steuerbarkeit und Steuerpflicht der Umsätze, Steuerbefreiungen, Vorsteuerabzug und Steuersätze sind demzufolge hier in vollem Umfang anzuwenden.

16. Jahresabschluss / Offenlegungspflicht
Die GmbH ist wie jede andere Kapitalgesellschaft zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet (§§ 264 ff. HGB). Dieser muss bestehen aus:
• Bilanz
• Gewinn- und Verlustrechnung
• erläuternder Anhang
• Lagebericht (nur bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften).

Die Aufstellung des Jahresabschlusses hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu erfolgen und muss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermitteln.

Jahresabschluss und Lagebericht sind für mittelgroße und große GmbH i.S.d. § 267 Abs. 1 HGB) von einem Abschlussprüfer - i.d.R. einem Wirtschaftsprüfer - zu prüfen und zu bestätigen (§ 316 HGB). Wir arbeiten diesbezüglich zusammen mit der Hansaberatung Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (siehe unsere Kooperationen)

Kleine GmbH sind verpflichtet, ihren Jahresabschluss innerhalb der ersten 6 Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres aufzustellen. Für mittelgroße und große Gesellschaften beträgt die Frist 3 Monate. Die Offenlegung des Jahresabschlusses muss bei allen Kapitalgesellschaften - unabhängig von ihrer Größe - innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres erfolgen. Die Jahresabschlüsse großer Gesellschaften müssen zum Handelsregister eingereicht und im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Für mittelgroße und kleine Gesellschaften ist lediglich die Einreichung einer verkürzten Bilanz zum Handelsregister vorgeschrieben.

17. Schlußbemerkung
Die GmbH ist recht gut geeignet, um auf die Höhe der Steuern und Sozialabgaben Einfluß zu nehmen. Allerdings muß sich jeder Gesellschafter im Klaren sein, daß er nicht die GmbH ist (die GmbH ist eine eigene Person); er kann somit nicht einfach Geld von dem GmbH-Konto für sich persönlich abheben. Jeder finanziellen Transaktion zwischen GmbH und Gesellschafter muß ein Rechtsgeschäft (Vertrag) zugrunde liegen. Z. B.: Arbeitsvertrag, Mietvertrag, Darlehensvertrag etc. Sie selbst aber natürlich auch Ihr Steuerberater haben darauf zu achten und ggf. einzugreifen, um Mißstände gar nicht erst aufkommen zu lassen.

Unsere Kanzlei legt hierauf allergrößten Wert.

  HAGEMANN & KOLLEGEN
STEUERBERATUNG

Günter Hagemann
Siegfried Seidler
Dirk Hörmann

Steuerberater
Dipl.-Finanzwirte (FH)
Rechtsanwalt
Von-Stauffenberg-Strasse 1a
21365 Adendorf
Tel (04131) 699660
Fax (04131) 69966-29
kanzlei@die-steuern.de

 
RECHT & STEUERN
 
Ihre Bankdaten
Neue Kontrollbefugnisse der Finanzämter
 
Alterseinkünftegesetz
Nicht nur für Rentner
und Pensionäre
 
Verträge
Nicht ohne Steuerberater
 
GmbH
Worauf muß ich achten?
 
Limited
Die bessere Lösung?
 
Betriebsprüfung
Das sollten Sie wissen
 
Steuerfahndung
Wie verhalte ich mich?